Betriebssichere Verladung durch Ladungssicherung

Eine betriebssichere und beförderungssichere Verladung ist abhängig von einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung. Die Verantwortung für eine beförderungssichere Verladung im Fahrzeug trägt der Verlader / Absender (§ 412 Abs. 1 HGB). Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Er hat ein geeignetes Fahrzeug mit angemessenen Vorrichtungen zur Ladungssicherung (z.B. Zurrpunkte) zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebssicherheit nicht leidet und die Fahrzeugfunktionen ständig gegeben sind. Die Ladungssicherung und betriebssichere Verladung sind Bestandteil von Gesetzen, Normen und Richtlinien.

Haftung und Pflichten für die Sicherung der Ladung

Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Ladungssicherung werden von Ordnungsbehörden und Gerichten geahndet, wobei sowohl der Frachtführer als auch der Verlader/Absender mit Strafen zu rechnen haben. Verlader/Absender ist die Person im Betrieb, die die Verladung beauftragt. Frachtführer und Fahrer müssen die Anforderungen und Techniken der ordnungsgemäßen Ladungssicherung kennen und beherrschen. Nicht vorhandene oder mangelhafte Ladungssicherung werden von Ordnungsbehörden mit Bußgeldern und Einträgen im Punkteregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg geahndet. Bei Schäden an der Ladung oder gar Personenschäden haben die Verantwortlichen mit Geldbußen oder sogar Haftstrafen zu rechnen.

Betriebssichere Verladung in Gesetzen und Verordnungen

Die beförderungssichere Verladung im Fahrzeug ist Bestandteil der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 22 "Ladung" wird darauf hingewiesen, dass die Fracht bei der Verladung so gesichert werden muss, dass sie beim Transport und bei der Fahrt im Straßenverkehr auch im Fall einer Vollbremsung oder eines Ausweichmanövers weder verrutschen, verrollen, umfallen oder gar vom Transportfahrzeug herabfallen kann. Dabei weist die StVO darauf hin, dass beim Verladen die Techniken und anerkannten Regeln der Ladungssicherung gelten. Sie gelten sowohl für Unternehmen wie die Spedition oder die Logistik als auch für private Transporte, etwa im Kleintransporter, Anhänger oder im privaten Pkw. Diese Regeln und Techniken sind Bestandteil zahlreicher Publikationen, die hier in Kürze dargestellt werden sollen.

VDI-Richtlinien zur Ladungssicherung

Die VDI 2700 ist eines der wichtigsten Standardwerke für die Techniken der Ladungssicherung. Ein wesentlicher Teil der Richtlinie ist die VDI 2700 Blatt 4, "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen". Neben der Darstellung verschiedener Techniken der Ladungssicherung, die sich je nach Art und Gewicht der Ladung sowie nach der Art der Beförderung oder des Beförderungsmittels unterscheiden, enthält die Richtlinie VDI 2700 auch Formeln zur Berechnung der erforderlichen Vorspannkräfte sowie zur Anzahl der zu verwendenden Zurrmittel. Bestandteil der Richtlinie ist auch der Lastverteilungsplan, der angibt, an welcher Stelle auf der Ladefläche des Fahrzeugs welches Ladegut positioniert werden muss, um eine verkehrssichere Verstauung zu gewährleisten. Der Fahrer des Lkw muss die Techniken der Lastverteilung sowie der Sicherung der Ladung kennen und beherrschen.

EN-Normen (Europäische DIN-Normen)

Europäische Normen enthalten ebenfalls Hinweise zur beförderungssicheren Verladung aber auch Richtlinien für die Beschaffenheit und den Umgang mit Ladungssicherungsmitteln und Hilfsmitteln. Einige der wichtigsten Normen sind:

  • Berechnung von Zurrkräften DIN EN 12195-1
  • Zurrgurte aus Chemiefasern (12195-2)
  • Zurrketten (12195-3)
  • Zurrdrahtseile (12195-4)
  • Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung (12640 J)
  • Aufbauten an Nutzfahrzeugen (12642)

Deutsche Normen für die Ladungssicherung

Neben den europäischen Normungen hat auch das Deutsche Institut für Normung (DIN) auf nationaler Ebene Normen zur Ladungssicherung erarbeitet. Einige der nationalen Regeln für die Sicherung der Ladung sind:

  • Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t DIN 75410-1
  • Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw DIN 75410-2
  • Ladungssicherung in Kastenwagen DIN 75410-3

Zuwiderhandlungen seitens des Fahrzeugführers gegen die europäischen oder nationalen Normen stellen zwar keine eigenständigen Ordnungswidrigkeiten dar, sie gelten aber als Ordnungswidrigkeiten gemäß anderer Vorschriften, wie etwa der StVO, StVZO.

Informationen des Verbandes Gesetzlicher Unfallversicherer (DGUV)

In Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsgenossenschaften, etwa der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) oder der BG-Verkehr, veröffentlicht der DGUV-Informationsschriften, die hinsichtlich ihrer Geltung in jedem Fall die Bedeutung von Normen, Gesetzen und Richtlinien haben. Darunter etwa:

  • DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
  • Vorschrift 70: Fahrzeuge
  • Information 208-001: Ladebrücken (Link: DGUV)
  • Information 208-006: Sicherheit und Gesundheit bei Transport- und Lagerarbeiten
  • Information 214-003: Ladungssicherung auf Fahrzeugen
  • BGHM Info 108: Be- und Entladen von Fahrzeugen

Der Dachverband der deutschen Versicherer hat zudem ein Handbuch zur in Normen und Richtlinien geforderten Beschaffenheit und Ladung im Container veröffentlicht.

Zu beachten sind zusätzlich die rechtlichen Grundlagen und sonstigen Pflichten des öffentlichen Rechts im Handelsgesetzbuch (HGB) hinsichtlich der Haftung des Versenders für die Unversehrtheit der Ware. Das HGB bestimmt zum Beispiel in § 412, dass der Absender das Gut beförderungssicher im Fahrzeug zu verladen, befestigen und entladen hat, die Verantwortung liegt an dieser Stelle beim Frachtführer.

Techniken der verkehrssicheren Verladung

Drei Arten der Frachtsicherung werden voneinander unterschieden: die Ladungssicherung durch Formschluss durch Kraftschluss und die kombinierte Sicherung. Während die betriebssichere formschlüssige Verladung durch bündiges Verladen sowie durch verschiedene Arten des Direktzurrens realisiert wird, muss bei der kraftschlüssigen Sicherung das Niederzurren der Fracht auf der Ladefläche erfolgen. Die Techniken des Direktzurrens lauten:

  • Diagonalzurren
  • Schrägzurren
  • Kopflashing
  • Buchtlashing

Bei jeder ordnungsgemäßen Verladung muss auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, die zulässige Achslast sowie auf die ausreichende Anzahl von Zurrpunkten beziehungsweise Anschlagpunkten im Fahrzeug geachtet werden.

Die betriebssichere Verladung von Gefahrgut

Lkw-Fahrer und Verlader, die Gefahrgut laden und transportieren, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein, die im Rahmen von Schulungen und Seminaren etwa bei der IHK, der DEKRA oder dem TÜV erworben werden können.

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