Definition Hebezeuge und Anschlagmittel

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update Aktualisiert am: 08.08.2024

  • Definition und Vorschriften für Anschlagmittel

  • Wichtigste Instanzen EN14492 und DGUV

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Normen und Vorschriften für Hebezeuge und Anschlagmittel: EN 14492, DGUV und BetrSichV


Die wichtigsten Instanzen bei der Definition von Hebezeugen und Anschlagmitteln sind die Europäische Norm EN 14492 sowie die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese Vorschriften sind für alle Mitglieder der Berufsgenossenschaften bindend und haben somit Gesetzescharakter. Für den Betrieb und die Prüfung von Hebezeugen existiert zudem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Im folgenden Kapitel werden alle als Hebezeuge bezeichneten technischen Gerätschaften definiert. Im zweiten Kapitel folgt, analog dazu, eine Definition von Anschlagmitteln sowie eine Auflistung unterschiedlicher Typen und den dazugehörigen Vorschriften.

Europäische Normen und DGUV-Vorschriften


Gemäß der Europäischen Norm EN 14492 sind Krane Maschinen zum zyklischen Heben und Bewegen von an Haken oder anderen Lastaufnahmeeinrichtungen hängenden Lasten. Auch Winden erfüllen demnach diese Definition. Die DGUV-Vorschrift 52 definiert den sachgerechten Aufbau und Umgang mit Kranen und Vorschrift 54 ebendiesen von Winden, Hub- und Zuggeräten. In Vorschrift 52 werden Krane definiert als Hebezeuge, welche Lasten mithilfe eines Tragmittels heben und dabei in eine oder mehrere Richtungen bewegt werden können. Die Vorschrift gilt für folgende Krantypen:

  • Schienenlaufkatze,
  • Auslegerkran,
  • Brückenkran,
  • Portalkran,
  • Schwenkarmkran bzw. Säulenschwenkkran,
  • LKW-Ladekran,
  • LKW-Anbaukran,
  • Langholz-Ladekran,
  • Regalbedienkrane.

Ausgenommen und Bestandteil anderer DGUV-Vorschriften sind folgende Hebeeinrichtungen:


  • solche, die als integrierter Bestandteil von Maschinen und nur zu deren Beschickung dienen,
  • Krane auf Seeschiffen,
  • Schwenkarmaufzüge auf Baustellen sowie
  • Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

Enthalten sind zudem Vorschriften zur Beschaffenheit einzelner Krantypen und Tragkonstruktionen sowie Ausrüstungsteilen. Die Kapitel 2 bis 7 der Vorschrift 52 beschreiben die technischen Voraussetzungen von Anlagenteilen, Sicherheitsvorschriften, Pflichten des Bedien- und Instandhaltungspersonals sowie Ausnahmeregelungen.

Winden, Hub- und Zuggeräte


Die DGUV-Vorschrift 54 definiert Winden, Hub- und Zuggeräte als Hebezeuge, die alleine oder im Zusammenspiel mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten bzw. zum Spannen sowie zum Heben und Senken von Personen verwendet werden. Als solche Geräte gelten folgende:

  • Trommelwinden,
  • Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),
  • Mehrzweckzüge mit Seil oder Kette,
  • Elektro- und Druckluftzüge mit Kette, Seil oder Band,
  • Treibscheibengeräte,
  • Winden für Personenaufnahmemittel,
  • Winden auf Wasserfahrzeugen,
  • Spille,
  • Schraubenwinden, Zahnstangenwinden u. Ä.,
  • Wagenheber und Rangierheber,
  • pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,
  • Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
  • Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.

Zu beachten sind die Geltungsbereiche einzelner Paragrafen für bestimmte Windentypen, dazugehörige Unfallverhütungsvorschriften sowie Geräte und Einrichtungen, die nicht unter diese Vorschrift fallen. In Anhang 1 zu § 6 Absatz 1 der gesetzlichen Betriebssicherheitsverordnung finden sich „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“. Anhang 3 zu § 14 Absatz 4 der gesetzlichen Betriebssicherheitsverordnung enthält Prüfvorschriften, Prüffristen sowie Prüfzuständigkeiten für Krane.

Definition und Vorschriften für Anschlagmittel


Die DGUV-Regel 100-500 (BGR 500) „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebebetrieb“ definiert Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel als Lastaufnahmeeinrichtungen. Bei Anschlagmitteln handelt es sich um Einrichtungen, die nicht zum Hebezeug gehören und hinsichtlich ihrer Funktion eine Verbindung zwischen Tragmittel und Last oder zwischen Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen. Dabei werden als Tragmittel solche Einrichtungen definiert, die dauernd mit dem Hebezeug verbunden sind wie etwa Kranhaken, Greifer oder Zangen.

Folgende Anschlagmittel finden als Lastaufnahmeeinrichtungen Verwendung:


  • Endlosseile (Grummets),
  • Hebebänder,
  • Ketten,
  • Ösenseile,
  • Rundschlingen,
  • Seilgehänge,
  • lösbare Verbindungsteile wie etwa Schäkel

Neben diesen Vorschriften existieren für Anschlagmittel Europäische Normen. Im Falle von Hebebändern und Rundschlingen ist dies die EN-Norm 1492-2. In dieser wird exakt definiert, über welche Materialeigenschaften sie verfügen und wie sie hinsichtlich ihrer Verwendung gekennzeichnet werden müssen. Schäkel als Verbindungselemente von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln unterliegen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

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