Lasi-Fix MAXI Bordwandhalter mit Ratsche
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Technische Eigenschaften
Weitere Informationen
Material Polyester (PES)
Zurrgurttyp 2-teilig
Ratschentyp Druckratsche
Endbeschlag Boardwandhalter
Zurrkraft (im geraden Zug) LC in daN 500
Zurrkraft (Umreifung) LC in daN 1000
Handkraft SHF in daN 50
Boardwandbreite in mm 10 - 45
Länge in mm 4.000
Gurtbandbreite in mm 50
Verpackungseinheit Stück
Die sichere und schnelle Befestigung von Ladegütern an Bordwänden bis 45 mm, Einsatzlänge 4,00 m. Belastbarkeit bis 500 daN im geraden Zug (1.000 daN in der Umreifung)
  • sichert kleinere Lasten schnell an der Bordwand
  • geeignet für Lkw's mit Bordwandstärken von 10 bis 45 mm
  • Keine Zurrpunkte oder Zurrschienen erforderlich,
  • Einsatz kann an beliebiger Stelle erfolgen
  • nach EN 12195-2, schnelle Montage durch einfache Bedienung
  • gummierte Endbeschläge schonen die Bordwand

Spanngurte

Hauptsächlicher Einsatzbereich des Zurrgurtes ist das Niederzurren. Hier ist die Vorspannkraft des Gurtes entscheidend. Die erreichbare Vorspannkraft ist von der Art der Ratsche abhängig, mit der diese Vorspannkraft aufgebracht wird.

Ein wichtiger Faktor für die erreichbare Vorspannkraft ist auch der Zurrwinkel α, der zwischen der Ladefläche und dem Zurrgurt gemessen wird.

Im Februar 2001 ist die Europäische Norm DIN EN 12 195, Teil 2, „Zurrgurte aus Chemiefasern” in Kraft. Sie ersetzt die nationale DIN 60 060.
 

Pflichtangaben eines Zurrgurt-Label nach VDI_Richtlinie 2700 und DIN 12195-2

Auf dem Zurrgurtetikett, das den Vorschriften der DIN 12195 entspricht, ist die Vorspannkraft der Ratsche im geraden Zug als STF (Standard Tension Force) angegeben. Dieser Wert wurde bei der Prüfung mit einer Handkraft SHF (Standard Hand Force) von 50 daN erreicht.
 
Die Belastbarkeit des Zurrgurtes wird auf dem Etikett mit LC (Lashing Capacity) und bei alten Gurten mit Fzul (zulässige Zugkraft) angegeben. Diese Angaben sind essentiell beim Direktzurren (der Zurrgurt wird direkt an der Ladung eingehängt und zur Ladefläche gespannt, auch Diagonalzurren genannt) von Bedeutung.
 
Wurde ein Zurrgurt nach Ablauf der Übergangsfrist Mai 2001 hergestellt, so hat er den Vorgaben der DIN EN 12195 zu entsprechen.

- Fertigungsnorm
- Material
- Dehnung Gurtband (max. 7%)
- SHF = normale Handkraft
- SFT = Vorspannkraft der Ratsche
- LC = zulässige Zurrkraft
- Rückverfolgungscode
- Länge
- Herstellungsjahr (kein Haltbarkeitsdatum)
- Hinweis
- Hersteller
- Herstelleradresse (Pflichtangabe laut Produktsicherheitsgesetz)

Optische Prüfung von Zurrgurte

Alle Zurrgurte sollten vor dem Einsatz einer optischen Prüfung unterzogen werden! Viele Zurrmittel, welche in der Praxis eingesetzt werden, sind deutlich sichtbar beschädigt und daher ablegereif. Jeder verantwortungsbewusste Anwender würde diese Zurrgurte aus dem Verkehr ziehen und durch neue ersetzen.

Wird die Ablegereife eines Zurrgurts festgestellt, so ist das Zurrmittel unverzüglich von der Benutzung auszuschließen. Folgende Punkte sollten daher geprüft werden:
 
Gurtband
- Einschnitte > 10 %
- Beschädigung an der Naht
- Verformungen durch Hitze oder Chemikalien
 
Ratsche
- Verformung der Schlitzwelle
- Verschleiß am Zahnkranz
- Gebrochen oder verformt
- Spannhebel

Beschlagteile
- Hakenaufweitung von mehr als 5%
- Risse oder erhebliche Korrosion
- Verformung
- Bruch des Hakens

Kennzeichnung auf dem Label
- Unleserliche Angaben
- Fehlendes/abgerissenes
 

Sicherheit

Im Bereich der Ladungssicherung können Spanngurte und Zurrgurte im alltäglichen Geschäft von Speditionen und Logistikunternehmen zum Einsatz. Alle
Zurrgurte werden nach der DIN EN 12195-2 produziert und haben eine maximale Dehnung von 5%. Auch verfügen fast alle Standard-Gurte über ein eigenes GS-Zertifikat.
 
Straßenverkehrsordnung und VDI 2700-Richtlinie
§ 22 StVO
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
 
VDI 2700a
Die VDI-Richtlinien sind anerkannte Regeln der Technik und diese sind laut gerichtlicher Rechtsprechung anzuwenden. Laut Gesetz hat die Ladungssicherung auf Basis der anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDI Richtlinien und DIN EN Normen) zu erfolgen.
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