Die Vorschrift der Pflichtenübertragung §9 Abs.2 Nr.2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ermöglicht es einem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. So auch das Thema Ladungssicherung. Gerade dann, wenn die ihm als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im Einzelnen wahrzunehmen.
Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus:
Es muss eine „ausdrückliche“ Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten „in eigener Verantwortung“ geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) und die Übertragung muss im Rahmen des Sozialadäquaten liegen. Bedeutet im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist.