Antirutschmatte MT "Premium" Rollenware 10 mm 1.500 mm
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Technische Eigenschaften
Weitere Informationen
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Material PU-gebundenem Gummigranulat
Gleit-Reibbeiwert* µ = 0.8
Druckbelastung (t/m²) 258
Toleranzen DIN 7715 Teil 5/P3, ± 3,00%
Farbe schwarz
Länge in mm individuell
Breite in mm 1.500
Stärke in mm 10
Geprüft durch:
Preisgünstige Antirutschmatte mit optimalen Reibwerten zur Mehrfachverwendung. Erfüllt die Vorgaben nach VDI-Richtlinie 2700 Blatt 15. Aus Rollenware mit einer Rollenbreite von 1.500 mm (besäumt) schneiden wir Ihr Wunschmaß ab.
  • Preisgünstige Antirutschmatte aus PU-gebundenem Gummigranulat hoher Qualtität aus sortenreinem Kautschuk.
  • Durch höheren Bindemittelanteil deutlich längere Einsatzmöglichkeit bis zur Ablegereife als bei billigen Antirutschmatten.
  • Die geforderte Reissdehnung (mind. 60%) gem. VDI-Richtlinie 2700 Blatt 15 wird deutlich überschritten.
  • Druckbelastbarkeit getestet bei: ca. 30% Eindrückweg der ARM-Stärke = 2,58 N/mm² (entspricht 258 t/m²)
  • Mittlerer Gleitreibwert µ = 0,7 bis 0,8 (unterschiedlich nach Materialstärke u. Größe, bitte anfragen) gem. Prüfzeugnis Fraunhofer IML Dortmund als Zwischenlage Euro-Holzpalette und Ladefläche (gebr. Siebdruckboden) auf trockenem und besenreinen Fahrzeugboden.
  • geprüft mit Gitterboxen, Paletten oder Papierrollen durch Fraunhofer IML, Dortmund
  • Für andere Anwendungen beraten wir Sie gerne!
  • Für Mehrfachverwendung geeignet (gem. VDI-Richtlinie 2700 ff.)     

Farbe: schwarzmeliert

Zusatzinformation

Nach der VDI-Richtlinie 2700 ff. darf das Ladegut an keiner Stelle direkten Kontakt zum Fahrzeugboden haben. Nur dann erlangen die ermittelten Reibbeiwerte ihre Gültigkeit.

Unsere Reibbeiwerte wurden aufwändig in einem "Lifetest" mit original Ladegütern auf dem Trailer ermittelt. In unserem Prüfzeugnis finden Sie für Standardanwendungen (z. B. unter Euro-Holzpaletten) genaue Angaben, welche Grösse der Anti-Rutsch-Pad hat und wieviele Anti-Rutsch-Pads beim Ladegut untergelegt werden müssen, um den angegebenen Reibbeiwert rechnerisch ansetzen zu dürfen.

Bei Prüfzeugnissen, denen Laborwerte zugrunde liegen, finden Sie im Regelfall nur Angaben zur Materialstärke der geprüften Antirutschmatte, aber keine Angaben zu den Abmessungen der Anti-rutschmatte bzw. des Anti-Rutsch-Pads.
In diesem Fall müssen Sie entsprechend Antirutschmatten unterlegen, sodass der direkte Kontakt des Ladegutes mit dem Fahrzeugboden ausgeschlossen ist oder Sie Unterlegen z. B. vollflächig mit einer Antirutschmatte. Erst dann sind die Vorgaben der VDI-Richtlinie 2700 ff. erfüllt.

Mindestanforderungen an Antirutschmatten gemäß VDI 2700 Blatt 15

Für Antirutschmatten gelten laut VDI 2700 Blatt 15 Mindestanforderungen hinsichtlich der Reibbeiwerte, Reißdehnung und Zugfestigkeit. Unsere Antirutschmatten überschreiten diese Mindestanforderungen bei weitem. Aufgrund der schwer zu kalkulierenden äußeren Einflüssen in der Praxis wie Feuchtigkeit, verschmutzte Ladeflächen etc. empfehlen wir Ihnen generell, als Rechenwert bei der Ladungssicherung einen Gleit-Reibbeiwert von 0,6 μ zugrunde zu legen (siehe auch der Empfehlung gemäß VDI 2700, Blatt 15). Rutschhemmende Materialien (RHM) bzw. Antirutschmatten müssen von einem unabhängigen Institut geprüft sein und dürfen dann bis zurAblegereife eingesetzt werden. Zusätzlich wurden unsere Antirutschmatten auch einem dynamischen Fahrversuch unter Papiercoils, Europaletten oder Gitterboxen gemessen und vom Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik oder dem TUL-LOG Technologie Zentrum Dresden zertifiziert. Diese Prüfungen ergaben, dass

unsere Antirutschmatten nach der VDI 2700, Blatt 9 als Sicherungsvarianten genutzt werden dürfen und geeignet sind.

Definiert wird die VDI-Richtlinie 2700 von der VDI-Gesellschaft Fördertechnik Materialfluss Logistik (VDI-FML) welches unter anderem die Anforderungenan von Antirutschmatten vorgibt. Man spricht von einer ausreichende Qualität einer Antirutschmatte, wenn sie eine Zugfestigkeit von mindestens 0,6 N/mm² (Newton pro Quadratmillimeter) erreicht wird. Eine Reißdehnung von mindestens 60% wird von der VDI-Richtlinie 2700 vorgeschrieben.

Achtung Billigware!

Durch das Inkrafttreten des Blatt 15 der VDI 2700 dürfen mindere Qualitäten von Antirutschmatten nicht mehr eingesetzt werden. Die erforderlichen Qualitätsanforderungen von Antirutschmatten werden nur durch einen entsprechend hohen Anteil von Bindemittel erreicht. Das PU-Bindemittel ist eines der teuersten Bestandteile bei der Herstellung von Antirutschmatten. Durch den Einsatz von weniger Bindemittel bei der Herstellung von Antirutschmatten können billige Antirutschmatten hergestellt werden. Diese verfügen nicht über die erforderlichen Reserven und können nicht so oft eingesetzt werden wie Antirutschmatten mit hochwertiger Qualität, da sie sich nach dem ersten Bremsvorgang "verkrümeln" und das Ladegut so sogar noch beschleunigt werden kann.

Prüfzeugnis

Wichtiger Hinweis: Lesen Sie sich ein Prüfzeugnis genau durch, das Ihnen von einem Anbieter vorgelegt wird! In Deutschland und der Europäischen Union dürfen nur die Gleitreibbeiwerte rechnerisch angesetzt werden und nicht die Haftreibbeiwerte. Die angegebenen Reibbeiwerte sind nicht generell für alle Ladegüter und Ladeböden anzusetzen, sondern sie beziehen sich nur auf die geprüften Reibpartner. Laut der VDI-Richtlinie 2700 ff. wird im Zweifelsfall, beispielsweise bei nicht geprüften Reibpartnern, nur der kleinste Wert einer Prüfreihe angesetzt.

Wir veröffentlichen keine pauschalen, unkommentierten Gleitreibbeiwerte. Denn der Gleitreibbeiwert von rutschhemmenden Materialien (reibungserhöhenden Unterlagen) ist immer abhängig von den eingesetzten Materialpaarungen, der Umgebungstemperatur, dem Zustand der Reibpartnern (Materialoberflächen) sowie der Antirutschmatte (Verschmutzung, Feuchtigkeit usw.). Um die bestmöglichste Antirutschwirkung zu erzielen, muss die Kontaktflächen, also Ladeeinheit / Ladung und Ladeboden, besenrein sauber, fettfrei und trocken sein.

Unsere Empfehlung

Liegen Ihnen von Ihrem Lieferanten keine Angaben über das Ladegut als Reibpartner oder den kleinsten Wert einer Prüfreihe vor, sollten Sie unbedingt nur einen rechnerischen Wert von maximal µ = 0,6 ansetzen. Jedoch kann auch dieser Wert in Einzelfällen, wie bei geölten Stahlteilen, noch zu hoch sein. Hier sollten Sie sicherheitshalber einen unserer Mitarbeiter oder einen Berater für Ladungssicherung konsultieren. Jede Materialpaarung, also jede Kombination von Ladefläche, rutschhemmenden Materialien (Antirutschmatten) sowie der aufliegenden Ladung erzeugen andere Gleitreibbeiwerte. Bei den gängigen Materialpaarungen liegen Werte für unsere Antirutschmatten vor. Sollte für eine bestimmte Materialpaarung kein Reibbeiwert vorliegen, so können wir für Sie den Gleitreibbeiwert prüfen.

Benutzung von Antirutschmatten im Winter

Besonders im Winter ist Vorsicht geboten! Streusalz mit versetztem Schmelzwasser beeinträchtigt die Wirkung einer Antirutschmatte enorm. Unsere Antirutschmatte MT "Premium" wurde unter diesen komplexen Bedingungen getestet. Eine der wenigen Antirutschmatten deren Reibkraft dadurch nur geringfügig beeinträchtigt wurde.

Ablegereife von Antirutschmatten

Bedenken Sie, dass Antirutschmatten genauso wie Zurrgurte nicht unbegrenzt verwendet werden können, da sie neben Verschmutzung durch den alltäglichen Einsatz weiteren Einflüssen ausgesetzt sind, welche die dauerhafte Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Aus diesem Grund müssen sich die eingesetzten Antirutschmatten in einwandfreiem Zustand befinden oder sie müssen gegen neue Antirutschmatten ausgetauscht werden. Weitere Infos über Ablegereife von Antirutschmatten und Zurrgurten finden Sie in unserem Ratgeber.

Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung - Die Rechtslage ist eindeutig!

Die VDI -Richtlinie 2700 regelt seit 1991 wann Ladung als ordnungsgemäß gesichert gilt und ab wann die Sorgfaltspflicht verletzt ist.

Nach öffentlichem Recht (§ 22 StVO ) sind der Fahrer und der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich.

  • Nach § 22 StVO sindzur Ladungssicherung verpflichtet Verlader, Spediteur und der Fahrer
  • Der Fahrzeughalter ist verplichtet § 31 StVZO ein geeignetes Fahrezug zu stellen.

Nach Handelsrecht (§ 412 HGB) sind es Absender und Frachtführer.

  • Nach § 412 HGB ist der Absender für die beförderungssichere Verladung verantwortlich.
  • Nach § 412 HGB ist der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich.

 

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